Gesetze / Altersteilzeitgesetz
AltTZG 1996§ 8 Arbeitsrechtliche Regelungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/8#abs-1 (1) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes; sie kann auch nicht bei der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/8#abs-2 (2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 kann nicht für den Fall ausgeschlossen werden, daß der Anspruch des Arbeitgebers auf die Leistungen nach § 4 nicht besteht, weil die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegt. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Arbeitgeber die Leistungen nur deshalb nicht erhält, weil er den Antrag nach § 12 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt hat oder seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, ohne daß dafür eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers ursächlich war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/8#abs-3 (3) Eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Altersteilzeitarbeit, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat, ist zulässig.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 8 AltTZG 1996 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 24.04.2006 – 9 Sa 46/05Zitiert von 1
- BAG, 27.04.2004 – 9 AZR 18/03Altersteilzeitarbeitsverhältnis: Beendigung durch tarifliche Zweckbefristung bei Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- BAG, 16.12.2010 – 2 AZR 576/09Änderungskündigung - AltersteilzeitarbeitsverhältnisZitiert von 82
- LAG Hamm, 02.10.2009 – 19 Sa 780/09Zitiert von 2
- BAG, 27.04.2017 – 2 AZR 67/16Sozialauswahl - Bezug von RegelaltersrenteZitiert von 16
- BAG, 22.05.2012 – 9 AZR 453/10Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Altersteilzeitvereinbarung - Freistellung von der Arbeitsleistung während der AltersteilzeitZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BAG, 08.12.2022 – 6 AZR 31/22Sozialauswahl - Rentennähe - grobe FehlerhaftigkeitZitiert von 11
- BSG, 22.09.2022 – B 11 AL 31/21 R(Bemessung des Arbeitslosengeldes - einzuordnende Vereinbarung mit Arbeitgeber - Altersteilzeitvereinbarung - Teilzeitvereinbarung - Fortzahlung der Arbeitsvergütung unter Freistellung von der Arbeitstätigkeit - Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe - Verlängerung des Bemessungszeitraumes gem § 150 Abs 2 S 1 Nr 5 iVm S 2 SGB 3 - Erhöhung des Bemessungsentgeltes bei Arbeitslosigkeit nach Altersteilzeit - Altersrentenberechtigung - Vereinbarkeit mit EU- und Verfassungsrecht - Zurückverweisung)Zitiert von 5
- BSG, 02.11.2010 – B 1 KR 9/10 RLeistung zur Teilhabe - Anschlussheilbehandlung - Kostenerstattung für die stationäre Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation - Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen nach Vollendung des 58. Lebensjahrs - Rentenversicherungsträger - Krankenkasse - ZuständigkeitZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 AltTZG 1996 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 95 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848 742)
BGBl. 2003 I S. 2848
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20.12.1999 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I 2494)
BGBl. 1999 I S. 2494
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06.04.1998 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I 688)
BGBl. 1998 I S. 688
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.